Vereinssatzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 21. Januar 2014 gegründete Verein führt den Namen „Vereinte Banner e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter Nr. VR 200870 eingetragen. Gerichtsstand ist Hildesheim.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Barienrode (Heinrich-Heine Straße 1B, 31199 Diekholzen).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein „Vereinte Banner e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auch im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des traditionellen Brauchtums und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen, wie
    • das Erlernen von mittelalterlichen Handwerken und Berufen,
    • das Anfertigen historischer Kostüme und Gebrauchsgegenständen,
    • Vorträge über das mittelalterliche Wissen über Pflanzen, Kräuter, Speisen und Getränke,
    • Vorträge über geschichtliche Hintergründe,
    • den Besuch historischer Stätten und Ausstellungen,
    • historischen Angeboten für Schulen und andere anerkannte Bildungsträger,
    • Veranstaltungen, die den Satzungszwecken dienen.
    Besonders soll das geschichtliche und historische Verständnis für das früh-, hoch und spätmittelalterliche Kulturgut sowie deren angrenzenden Epochen durch Pflege, Wiederbelebung und Darstellung von mittelalterlicher Lebensart, Verhaltensweisen, Handwerk, Musik und zeitgenössischen Tanz gestärkt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1.  Der Verein hat folgende Mitglieder :
    • Aktive Mitglieder
    • Fördermitglieder
    • Jugendliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind volljährige Mitglieder, die aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen. Sie haben alle Rechte und Pflichten. Bei Abstimmungen hat jedes aktive Mitglied eine Stimme, die persönlich ausgeübt werden muss.
  3. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl eines Jugendsprechers ist möglich.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder genießen die Rechte wie aktive Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand und muss eigenhändig unterschriebenen werden. Bei Minderjährigen ist dieser durch die Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
    1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
    2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge oder von Umlagen im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung der Streichung von der Mitgliederliste die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 5 Nr. 4. in Verzug gerät.
    3. Wenn ein Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat, kann es auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einen vorläufigen Ausschluss gegenüber dem Mitglied auszusprechen. In diesem Fall ruhen die Rechten und Pflichten des Mitgliedes bis zur Mitgliederversammlung. Davon ausgenommen sind die bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt und sind zu begleichen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden mittels der Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
  4. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie die Aufnahmegebühr in voller Höhe zu zahlen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung, die einzelnen Vereinsordnungen, sowie sonstige satzungsgemäße Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.  
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat nach § 3 Nr. 2 bzw. Nr. 5 gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  5. Jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand. Fördermitgliedern und jugendliche Mitgliedern kann dieser Anspruch durch Genehmigung des Vorstandes erteilt und auch wieder entzogen werden. Vom Verein zur Verfügung gestellte Räume, Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Schäden an zur Verfügung gestellten Räumen, Geräten und Einrichtungen sind zu ersetzen.
  6. Auf einer vom Jugendwart einberufenen außerordentlichen Versammlung für jugendliche Mitglieder kann ein Jugendsprecher von den anwesenden jugendlichen Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss gewählt werden.
  7. Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf eine inhaltlich bestimmte Leistung der Angebote. Es können deswegen auch mangels Leistung keine Kürzungen bei den Zahlungsverpflichtungen vorgenommen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand, Jugendsprecher/in (sofern gewählt), die Mitgliederversammlung und Bannerabteilungen.

§ 7.1 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der Lehnsherr/en/in (Vorsitzenden),
    2. dem/der Lagermeister/in (Stellvertreter/in),
    3. einem/r Herold/in (Schriftführer/in),
    4. dem/der Schatzmeister/in (Kassenwart/in).
    Der/die Lehnsherr/in vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. 
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
    • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    • die Aufnahme neuer Mitglieder,
    • die Genehmigung und Verwaltung der Bannerabteilungen, sowie deren Bannerordnungen.
    • Erarbeiten und Bekanntgabe der Ziele und Richtung der Vereinsarbeit.
    • Die angemessene Aufteilung, Verwendung und Verteilung der Bannerabteilungsetats.
    • Ausübung des Hausrechtes im Bereich sämtlicher Immobilien und Anlagen des Vereins.
    • Beschluss über die Beteiligung an Gesellschaften.
  3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten im Verein und kann an allen Sitzungen und Versammlungen im Verein teilnehmen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben beratende Sachkundige (Mitglieder oder Dritte) zu bestellen und an Sitzungen der Vereinsorgane zu beteiligen, soweit nicht durch Beschluss widersprochen wird.
  5. Vorstandsmitglied kann jedes aktive Mitglied (bzw. Ehrenmitglied) des Vereins werden, dass nicht unter Vormundschaft steht. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Blockwahl des Vorstands ist nicht möglich.
  6. Die Wiederwahl eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern vorzeitig abberufen werden. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  8. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Lehnsherr/in/en, bei dessen Verhinderung von dem/der Lagermeister/in einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Lehnsherr/in/en, bei dessen Verhinderung die des/der Lagermeister/in. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Lehnsherr/in/en und von dem/der Herold/in, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied, zu unterschreiben.
  10. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (Brief oder Email) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7.2 Jugendsprecher/-in

Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der jugendlichen Mitgliedern. Dazu kann er dem Vorstand die Anliegen der jugendlichen Mitgliedern mündlich oder schriftlich mitteilen und bei Bedarf auf Antrag zeitnah an einer Zusammenkunft des Vorstandes teilnehmen und dort die Interessen vortragen. Der Jugendsprecher kann auf der Mitgliederversammlung im Namen der jugendlichen Mitglieder referieren und eine beratende Funktion einnehmen.

§ 7.3 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • Änderungen der Satzung,
    • Auflösung des Vereins,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    • Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern,
    • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
    • Beschlussfassung über weitere Ordnungen des Vereines.
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (Brief, Email) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email- oder postalische Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört, um die Buchführung einschließlich Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Amtszeit des Rechnungsprüfers endet mit Vorlage der Rechnungsprüfung an die Mitgliederversammlung.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Lehnsherr/in/en, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Lagermeister/in und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende/n Versammlungsleiter/in geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  9. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
  10. Vorstandswahlen haben in geheimer Wahl zu erfolgen. Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Kann bei Wahlen kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Stichwahlen erfolgen stets geheim. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  11. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 7.4 Bannerabteilungen

  1. Vereinsmitglieder können sich in sogenannten Bannerabteilungen unter einem Banner zusammenschließen. Bannerabteilungen können z.B. ein Motto, ein Handwerk oder eine Familie vertreten. Es gibt zwei Arten von Bannern::
    • reguläre Banner
    • Familienbanner
    Reguläre Banner werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet oder aufgelöst. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
  2. Jede reguläre Bannerabteilung erstellt eine Bannerordnung, die zusammen mit dem Antrag dem Vorstand vorgelegt und von ihm genehmigt werden muss.
  3. Jede reguläre Bannerabteilung bestimmt eine/n Bannerführer/in, der/die die Organisation des Banners übernimmt und gegenüber dem Vorstand einen Jahresbericht anfertigt. In der Bannerordnung wird festgelegt, wie diese/r bestimmt wird. Familienbanner unterliegen der Selbstorganisation und müssen keinen Jahresbericht vorlegen.
  4. Jede/r Bannerführer/in kann auf Anfrage bei den Zusammenkünften des Vorstands teilnehmen. Der/die Bannerführer/in kann bei der Zusammenkunft den Vorstand nur beraten, hat jedoch kein Stimmrecht.
  5. Jedes Vereinsmitglied kann sich jeder regulären Bannerabteilung anschließen. Sollte ein Mitglied mehreren Bannerabteilungen anschießen, muss es sich für ein primäres Banner entscheiden.
  6. Jedes Vereinsmitglied kann schriftlich gegenüber dem Vorstand eine Bannerabteilung beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
  7. Die Finanzierung beantragter Banner für eine Bannerabteilung muss mit dem Vorstand abgestimmt werden. Sollen die Kosten vom Verein getragen werden, entscheidet der Vorstand über die Finanzierung. Bannerabteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mitgliedsverwaltung bilden.
  8. Die Bannerabteilungen erhalten zur Bestreitung ihrer zweckbestimmten Ausgaben für den laufenden Betrieb, dies sind nur Ausgaben im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Etats, Vorschüsse, die mit Belegen abzurechnen sind. Spätestens zum 15.1. eines Jahres ist eine Abrechnung zu erstellen. Die Bannerabteilungen sind berechtigt, den ihnen vom Vorstand zugebilligten Etat in eigener Verantwortung zu verwalten und über Ausgaben bis 500 € pro Vorgang frei zu entscheiden. Spenden, Zusatzbeiträge oder sonstige Finanzmittel, die zweckgebunden für eine Bannerabteilung bestimmt sind, fließen der Bannerabteilung in voller Höhe zu. Verpflichtungen dürfen innerhalb eines Geschäftsjahres nur bis zur Höhe des Etats eingegangen werden. Etatüberschreitungen sowie Verpflichtungen mit Wirkung in folgende Geschäftsjahre bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 8 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich zur Reglung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen. Diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird (z.B. Bannerordnung). Vereinsordnungen können z.B. Beitragsordnung, Bannerordnung, allgemeine Lagerordnung sein. Die Vereinsordnungen sind auf Anfrage beim Vorstand oder auf der offiziellen Internetseite vom „Vereinte Banner e. V.“ einsehbar.

$9 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 10 Datenschutzerklärung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgendes auf
    • Name,
    • Adresse,
    • Geburtsdatum,
    • E-Mail-Adresse,
    • Telefonnummer,
    • Mobiltelefonnummer,
    • Bankverbindung.
    Diese Informationen werden in
    • dem vereinseigenen EDV-System oder
    • in den EDV-Systemen des/der Lehnsherr/en/in (Vorsitzenden), des/der Lagermeister/ in (Stellvertreter/in), des/der Herold/in (Schriftführer/in) und/oder des/der Schatzmeister/in (Kassenwart/in)
    gespeichert.
    Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  3. Pressearbeit
    Der Verein informiert
    • die Tagespresse sowie
    • Fachzeitschriften (z.B. Karfunkel)
    über die Ereignisse und Ergebnisse öffentlicher Veranstaltungen durch Übermittlung folgender Daten:
    • Vorname und Name
    • Geschlecht
    • Geburtsjahr
    • Funktion
    • Darstellung
    • Verein
  4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten auf der Webseite des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Vereinsturnierergebnissen.
    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden.
  5. Datenübermittlung an Veranstalter
    Sollte ein Organisator von Veranstaltungen eine Teilnehmerliste fordern, werden folgende personenbezogene Daten übermittelt:
    • Vorname und Name
    • Geburtsjahr
    • Verein
  6. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit der im § 7.3 (9) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Lehnsherr/in und der/die Lagermeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Diekholzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.01.2019 beschlossen worden und tritt an diesem Tag in Kraft.

Gründungsmitglieder:

  • Hauke Bensch
  • Christina Jörns
  • Judith Müller-Reichert
  • Johanna Frisch
  • Esther Bensch
  • Manfred Bensch  
  • Wiebke Bensch
  • Astrid Britta Bräker
  • Klaus Haßfeld
  • Rosemarie Schmeier †
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